Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) für die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts) bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 7 Abs 3 FAGG – noch vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
Gem. § 7 Abs 3 FAGG wird dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) verbunden mit den in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen zur Verfügung gestellt, sofern diese Informationen nicht schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsbestätigung enthält jedenfalls eine Bestätigung der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung und die Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers vom dadurch bewirkten Entfall des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts).“